Wer Leistungen beim Sozialamt beantragt, darf nicht grundsätzlich gezwungen werden, seine finanzielle Bestattungsvorsorge aufzulösen.
Zweckgebundene Beträge von bis zu 7.000 Euro sind vor dem Zugriff der Ämter geschützt. In der Praxis wird dies jedoch zu selten berücksichtigt.